Ab dem 01.01.2015 treten das neue Mess- und Eichgesetz1 (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.
https://knapmeier.de/wp-content/uploads/2015/03/richtlinien-header.png100843Knapmeier GmbHhttps://knapmeier.de/wp-content/uploads/2018/06/knappmeier-bielefeld-logo-neu.pngKnapmeier GmbH2015-02-26 14:23:172018-06-15 13:19:17Anzeigepflicht – bei Einsatz von Messgeräten
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